Neue Aufzeichnungsverpflichtungen im Pflanzenschutz ab 2026
Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564, die eine erweiterte und einheitliche elektronische Erfassung von Anwendungen vorsieht. Landwirtschaftliche Betriebe sollten sich rechtzeitig mit diesen Anforderungen vertraut machen.
Künftig sind Aufzeichnungen elektronisch zu führen und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, zu dokumentieren. Zusätzlich werden neue Pflichtangaben eingeführt, darunter:
• geodatenbasierte Flächenangaben (z. B. mit INVEKOS-Bezug),
- die Kulturpflanzenbezeichnung mittels EPPO-Code,
- das BBCH-Entwicklungsstadium der behandelten Kultur, falls relevant sowie
- die Uhrzeit der Anwendung, sofern diese in der Zulassung explizit geregelt ist.
Verwendung von Aufzeichnungsprogrammen
Für die Erfassung der Pflanzenschutzanwendungen können unterschiedliche Programme und Tools verwendet werden. Neben der von uns zur Verfügung gestellten Excel-Vorlage (inkl. Ausfüllanleitung auf Tabellenblatt 2) sind unter anderem z.B. folgende Möglichkeiten zulässig:
Hinweis zur Übermittlungspflicht
Aus der derzeitigen rechtlichen Lage ergibt sich noch keine verpflichtende Übermittlung der Aufzeichnungen an eine Behörde.
Die Aufzeichnungen müssen jedoch auf Verlangen der zuständigen Behörde (MA 42) jederzeit vollständig und nachvollziehbar vorgelegt werden können.
- ÖDüPlan Plus
- LK-Düngerechner
- diverse kommerzielle Aufzeichnungsprogramme
- eigene Excel-Listen („Eigenbau“)
Hinweis zur Übermittlungspflicht
Aus der derzeitigen rechtlichen Lage ergibt sich noch keine verpflichtende Übermittlung der Aufzeichnungen an eine Behörde.
Die Aufzeichnungen müssen jedoch auf Verlangen der zuständigen Behörde (MA 42) jederzeit vollständig und nachvollziehbar vorgelegt werden können.