Gesellschaftsformen in der Landwirtschaft
Meist wird ein Landwirtschaftlicher Betrieb von einer
natürlichen Person als Einzelunternehmen geführt. Dafür
bedarf es keinen eigenen Gründungsakt der Betriebsführer:in.
Der bzw. die Betriebsführer:in
vertritt das Einzelunternehmen und haftet mit seinem
bzw. ihrem gesamten Vermögen.
Eine Gesellschaft ist eine
Rechtsgemeinschaft, die
grundsätzlich aus zwei oder
mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht.
Ausnahmen sind die GmbH,
die Flexible Kapitalgesellschaft
oder die AG, die auch als Ein-Personen Gesellschaften bestehen können. Landwirtschaftlichen Betriebsführer:innen
stehen dabei eine geschlossene und fixe Anzahl an Gesellschaftsformen zur Verfügung,
aus denen Sie auswählen können.
Die Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft
(KG) ist eine in der Land- und
Forstwirtschaft häufige Gesellschaftsform. Arbeiten zwei
oder mehrere Personen zusammen, um einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb
zu führen, kann unter anderen
die KG als Gesellschaftsform
gewählt werden. Gesellschafter
einer KG kann jede rechtsfähige Person sein, also neben natürlichen Personen etwa auch
andere Gesellschaften (zB. OG,
KG, GmbH), nicht aber eine
GesbR, da diese selbst nicht
rechtsfähig sind. Die KG ist
rechts- und parteifähig, kann
also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Daher
kann die KG etwa auch Eigentum und Vermögen besitzen.
Die Besonderheit bei der KG
ist, dass die sogenannten Komplementäre unbeschränkt mit
ihrem privaten Vermögen für
Schulden der KG haften, Kommanditisten aber nur mit einer
in die KG eingebrachten beschränkten Haftsumme (Hafteinlage).
Gründung
Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter weitgehend frei bestimmen, welche
Regeln in ihrer KG gelten sollen. Errichtet, also tatsächlich
gegründet, ist die KG aber erst
mit Eintragung in das Firmenbuch.
Haftung – Wer haftet für Schulden?
In der KG gibt es zwei Gesellschaftertypen, dabei muss es
zumindest einen Kommanditisten und einen Komplementären geben. Im Gesellschaftsvertrag verpflichtend aufzunehmen ist, wer Komplementär ist und wer Kommanditist
ist, sowie die Höhe der Haftsumme des Kommanditisten.
Komplementäre haften unbeschränkt mit ihrem privaten
Vermögen für Schulden der
KG, Kommanditisten aber nur
mit einer in die KG eingebrachten beschränkten Haftsumme
(Hafteinlage).
Genügt die Haftsumme des
Kommanditisten gegenüber
einem Gläubiger nicht aus, so
haften die Komplementäre für
die restliche Schuld. Die Haftsumme (Hafteinlage) des Kommanditisten ist verpflichtend
im Firmenbuch bekanntzugeben und somit für jedermann
ersichtlich. Für die Haftsumme
des Kommanditisten gibt es
keine mindest- oder maximal
Größe. In der Praxis wird die
Haftsumme meist in Höhe der
geleisteten Pflichteinlage des
Kommanditisten festgelegt.
Damit ist sichergestellt, dass
der Kommanditist bei vollständiger Leistung der Pflichteinlage zu keiner weiteren Haftung
herangezogen werden kann.
Geschäftsführung und Vertretung
Als Geschäftsführer einer KG
sind nur Komplementäre zugelassen. Nur Sie dürfen die KG
nach außen vertreten und gewöhnliche Geschäfte abschließen. Gewöhnliche Geschäfte
sind alltägliche Entscheidungen wie der Kauf von Saatgut
oder der Verkauf der Ernte. Einem Kommanditist kann aber
eine Handlungsvollmacht bzw.
Prokura von der Geschäftsführung eingeräumt werden. Außergewöhnliche Entscheidungen – etwa der Bau eines neuen
Gewächshauses oder der Kauf
eines teuren Geräts – müssen
aber gemeinsam von allen Gesellschaftern beschlossen werden, wobei auch das Festlegen
von Mehrheitsbeschlüssen im
Gesellschaftsvertrag möglich
ist.
Gesellschaftsanteile
Sowohl Kommanditisten als
auch Komplementäre müssen eine Pflichteinlage in die
KG einbringen. Diese kann als
Bar- oder/und als Sacheinlage
erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die ebenfalls zwingende Hafteinlage des Kommanditisten, was die maximale
Haftungshöhe des Kommanditisten gegenüber Dritten darstellt.
Grundsätzlich richtet sich
der Anteil jedes Gesellschafters danach, was er in die Gesellschaft eingebracht hat (zB.
Geld, Maschinen). Dieser Anteil ist wichtig, wenn es um
die Verteilung von Gewinn
und Verlust geht. Die Gewinnverteilung erfolgt so, dass zunächst der/die Komplementäre
einen, ihrer Haftungsstellung
angemessenen Betrag erhalten,
dann erhalten die Gesellschafter, welche ihre Arbeitskraft der
KG zur Verfügung gestellt haben einen angemessenen Betrag. Der verbleibende Restgewinn wird unter allen Gesellschaftern (auch Kommanditisten) entsprechend ihrer Einlagen bzw. Anteile aufgeteilt.
Auflösung der Gesellschaft
Die KG kann unter anderem
etwa aufgelöst werden durch
gemeinsamen Beschluss, wenn
eine vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist oder wenn es keinen Komplementär mehr gibt.
Gibt es keine Kommanditisten
mehr wird die Gesellschaft als
OG weitergeführt. Nach der
Auflösung müssen zuerst alle
offenen Rechnungen bezahlt
und Forderungen eingezogen
werden. Was dann noch übrig
ist, wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt.