Grundwasserentnahmen – Erinnerungsservice
Grundsätzlich ist zur Erschließung
oder Benutzung
des Grundwassers (ausgenommen
für den notwendigen
Haus- und Wirtschaftsbedarf)
und zu den damit im Zusammenhang
stehenden Eingriffen
in den Grundwasserhaushalt
sowie die Errichtung oder
Änderung der hierfür dienenden
Anlagen die Bewilligung
der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
Zur gärtnerischen und landwirtschaftlichen Bewässerung ist jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung ist auf die jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 12 Jahre nicht überschreiten.
Zur gärtnerischen und landwirtschaftlichen Bewässerung ist jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung ist auf die jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 12 Jahre nicht überschreiten.
Erfolgreiche Gespräche mit MA 58
Die Landwirtschaftskammer
Wien hat angeregt, dass
die zuständige Behörde (MA
58 – Wasserrecht) die Betriebe
vor Ablauf der Frist darauf
entsprechend hinweist und
die weitere Vorgehensweise für
eine Verlängerung darlegt. In
der Vergangenheit hat das Verstreichen
der Verlängerungsfrist
dazu geführt, dass eine
komplexe Neuantragstellung
durchzuführen ist.
Die zuständige Magistratsabteilung
58 – Wasserrecht hat
diese Anregung dankenswerterweise
aufgegriffen. Sie führt
ab sofort im Bereich der Grundwasserentnahmen
(Brunnen)
für neu genehmigte Anträge
ein Erinnerungsservice für auslaufende
Wasserbenutzungsrechte
ein. Sie erhalten daher
etwa ein Jahr vor Ablauf Ihres
Wasserbenutzungsrechtes eine
schriftliche Erinnerung, in
welcher auf das bevorstehende
Erlöschen des Rechts hingewiesen
und über das weitere
Vorgehen informiert wird.
Wesentliche Hinweise:
- Die Erinnerung wird circa ein Jahr vor Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes versendet.
- Bis zu welchem Zeitpunkt der sogenannte fristgerechte „Antrag auf Wiederverleihung“ gestellt werden kann, entnehmen Sie der Erinnerung - grundsätzlich gilt: Der Antrag auf Wiederverleihung ist spätestens 6 Monate VOR Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes bei der Magistratsabteilung 58 einzureichen.
- Der Antrag auf Wiederverleihung stellt sowohl für den/die Antragsteller/in als auch für die Behörde ein vereinfachtes Verfahren dar. Er kann formlos gestellt werden und ist zusammen mit einem aktuellen Wasserbefund (nicht älter als 1 Jahr) vorzulegen. Weiters ist auch, sofern Sie nicht selbst über alleiniges Grundeigentum verfügen, die Zustimmungserklärungen aller Grundeigentümer: innen beizulegen.
Die Kontaktdaten für etwaige Fragen:
Stadt Wien, Wasserrecht, Magistratsabteilung 58,
Tel: 01/4000 96815,
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at
Stadt Wien, Wasserrecht, Magistratsabteilung 58,
Tel: 01/4000 96815,
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at